Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ELANTAS Europe GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ELANTAS Europe GmbH gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).

1.2 Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.3 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.


2. ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden, auf dieser Grundlage eine verbindliche Bestellung abzugeben. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

2.2 Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.


3. PROBEEXEMPLARE, UNTERLAGEN, MUSTER

3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.

3.2 An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eigentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.

3.3 Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise vertragsgegenständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.


4. PRODUKTBESCHAFFENHEIT UND GARANTIEN

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.

4.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4.3 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter, zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unseren Waren Verdünnungen, Härter, Zusatzstoffe oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.


5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITSLEISTUNG

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und auf eines unserer Bankkonten in Euro zahlbar. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden unser Sitz. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur dann vor, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.

5.2 Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.

5.3 Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig, ohne dass es einer vorhergehenden gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.4 Bei Export der Waren gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen.

5.5 Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.

5.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


6. LIEFERUNGEN, VERSAND UND HÖHERE GEWALT

6.1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden.

6.2 Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Ziffer 6.2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.

6.3 Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziffer 6.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 6.2 genannten Rechte – auch berechtigt, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, einschließlich konzernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. Eine Fortsetzung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen erfolgt nach dem Wegfall des Falls der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziff. 6.2. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6.2 bleiben unberührt.

6.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den jeweils vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

6.5. Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) beruht.

6.6 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 6.4 und 6.5 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt (§ 281 Absatz 2 BGB).

6.7 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6.8 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Kunden ab Werk bzw. Auslieferungslager und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Mitteilung der Bereitstellung und im Übrigen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.

6.9 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

6.10 Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist von uns zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nennen wir dem Kunden einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.


7. PREISE

7.1 Erteilte Aufträge werden von uns zu den vereinbarten Preisen ausgeführt. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

7.2 Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg ab Werk (EXW), unverzollt. Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung.

7.3. Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.


8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig und im Einklang mit unseren diesbezüglichen Vorgaben zu verwahren und ausreichend, insbesondere gegen Beschädigung und Diebstahl, und auf eigene Kosten zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

8.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

8.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

8.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

8.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

8.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.11 Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

8.12 Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in das die Waren geliefert werden, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Lässt das Recht dieses Landes den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das Recht dieses Landes es uns aber, sich andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken. Soweit es auch solche anderen, der Absicherung des Lieferanten dienenden Rechte nicht gibt, hat der Kunde auf unser Verlangen gleichwertige anderweitige Sicherheiten zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.


9. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

9.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Auftrags-, Chargen-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer mitzuteilen.

Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.

Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Ziffer 10.6 genannten Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen stets eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.

9.2 Die Mängelrüge nach Ziffer 9.1 muss schriftlich erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

9.3 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gilt die gelieferte Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

9.4 Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung hierauf ausdrücklich verzichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.

9.5 Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie in den in Ziffer 10 genannten Grenzen Schadensersatz. Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Mangels, aber das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Ziffer 10 bleibt auch in diesem Falle unberührt.

9.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 10.1 (1) bis (7).


10. HAFTUNG, AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG

10.1 Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für

(1) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,

(2) die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,

(3) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(4) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,

(5) Arglist,

(6) anfängliche Unmöglichkeit,

(7) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(8) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

10.2 Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

10.3 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) verletzt haben.

10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffern 10.1 (1) bis (7).

10.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


11. DATENSCHUTZ

Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Unsere Datenschutzerklärung mit weiteren Informationen und Hinweise gem. Art. 13, 14, 21 und 77 DSGVO sind einsehbar unter: https://www.elantas.de/datenschutzerklaerung.html.


12. COMPLIANCE

Wir haben den Compliance-Gedanken und ethisch korrektes Verhalten zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher auch von unseren Kunden, dass diese im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben aus der UN Global Compact Initiative beachten. Das gilt insbesondere für Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie zum Umweltschutz.


13. EXPORTKONTROLLE

13.1 Die von uns gelieferten Waren sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

13.2 Die Ausfuhr bestimmter Waren durch den Kunden vom Erstlieferland kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Waren/Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und völkerrechtlich verbindlichen Embargos strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt oder ausführen lässt.

13.3 Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form zu übersenden bzw., sofern eine behördliche Ausstellung der Endverbleibsdokumente erforderlich und noch nicht erfolgt ist, uns über den Stand der Beantragung zu informieren.

13.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.

13.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 13.1 - 13.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.


14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

14.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag, mit Ausnahme von Zahlungen (siehe hierzu die Regelung in Ziffer 5.1), ist unsere jeweilige Versandstelle.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Maßgeblich ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.


PDF

September 2018