Allgemeine Einkaufsbedingungen - ELANTAS Europe GmbH

1. Bestellung

Diese Bedingungen werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden. Angebote sind unentgeltlich.


2. Auftragsbestätigung

Der Lieferant hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit durch Rückgabe unseres rechtsverbindlich gegengezeichneten Bestellannahme-Formulars zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.


3. Liefergegenstand

3.1. Der Lieferant ist - soweit nicht technische Handelswaren und/oder Anlagen/Anlagenteile Liefergegenstand sind - zu einer Änderung des Herstellungsverfahrens nur nach unserer vorherigen Zustimmung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung keine Auswirkungen auf die Spezifikationen des Liefergegenstandes hat.

3.2. Der Lieferant wird von uns über sämtliche Versicherungen, die er im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen abgeschlossen hat, insbesondere über Montage-, Bauleistungs- und/oder Bauwesenversicherungen, unverzüglich informieren.

3.3. Bei Rohstofflieferungen darf die in der Bestellung vorgegebene Anzahl der Chargen nicht überschritten werden.


4. Lieferzeit

4.1. Die vereinbarte Lieferzeit ist einzuhalten. Wir sind berechtigt, die Ausführung der Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Sobald der Lieferant erkennt, dass er ganz oder teilweise nicht rechtzeitig liefern kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von uns beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.

4.2. Wir haben einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Terminüberschreitung, sofern der Lieferant nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 10 % des Nettobestellwertes begrenzt. Nehmen wir die Leistung des Lieferanten als Erfüllung an, müssen wir uns den Vertragsstrafeanspruch vorbehalten. Der Vorbehalt braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen und kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Unabhängig von der Geltendmachung von Vertragsstrafe- und/oder Schadensersatzansprüchen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


5. Verpackungen

Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen lassen.


6. Qualitätssicherung/Prüfung

Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen ein Qualitätssicherungssystem gemäß DIN ISO EN 9000 ff. anwenden. Wir sind berechtigt, dieses Qualitätssicherungssystem selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu überprüfen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen vereinbarte Qualitätsmerkmale durch Prüfzeugnisse nachweisen. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes ein Ursprungszeugnis.


7. Arbeiten in unserem Betrieb

Für alle Arbeiten in unserem Betrieb gelten für den Lieferanten und seine Unterlieferanten unsere aktuellen Sicherheitsrichtlinien und die Anweisung für Kundendienst-, Montage- und Unternehmerpersonal.


8. Versandvorschriften

8.1. Der Lieferung sind Lieferschein in zweifacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Umsatzsteuer- Identifikations-Nr., Brutto- und Netto-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg) sowie Abladestelle und Warenempfänger anzugeben. Einzelgebinde sind mit Materialbezeichnung, Material-Nr., Chargen-Nr., Fertigungsdatum und Nettogewicht zu kennzeichnen.

8.2. Der Lieferant hat für den Versand zu sorgen und die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen. Bei Lieferklausel €ab Werk€ ist vom Lieferanten keine Transportversicherung abzuschließen.

8.3. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.


9. Gewährleistung

9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaften hat, keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen und dem Stand der Technik entspricht. Alle in der Bestellung aufgeführten technischen Artikel sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen europäischen und nationalen Bestimmungen (wie Gesetzen, EN-Richtlinien, Normen etc.) hergestellt. Eine CE-Kennzeichnung incl. der Konformitätsbescheinigung ist, falls zutreffend, unaufgefordert anzubringen bzw. mitzuliefern. Zusätzliche Anforderungen und Vorgaben in der Bestellung sind zu befolgen. Elektro-Motoren müssen in Maßen und Leistungen den IEC-Normen entsprechen. Es sind nur Bauformen zu verwenden, die in Großserien hergestellt werden. Eine Nichtbeachtung führt zu einer Rücksendung zu Ihren Lasten genauso wie sie bei dadurch erzeugten latenten Folgeschäden zu Regressforderungen durch uns führt.

9.2. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind durch natürlichen Verschleiß einzelner Teile oder durch von uns schuldhaft verursachte Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Eingang des Liefergegenstandes in unserem Werk. Im weiteren gilt das HGB.


10. Geheimhaltung

10.1. Der Lieferant hat Anfrage, Bestellung, Lieferung und Leistung als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen, einschließlich Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt, dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind auf jederzeitiges Verlangen unverzüglich herauszugeben.

10.2. Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.


11. Zahlung

Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und der Lieferung mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen rein netto bzw. nach vereinbarten Zahlungsbedingungen.


Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 1990 auszulegen. Gerichtsstand ist Hamburg oder nach unserer Wahl der für den Lieferanten zuständige Gerichtsstand.


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